Logo Dachdeckermagazin Bayern
Kontakt per E-Mail

Chef zahlt?

Lieber in Führerscheine investieren oder lieber in Bußgelder?

von Harald Friedrich

17.4.2025

Geldscheine Bargeld Bezahlung Übergabe

„Hol‘ doch mal schnell mit dem Sprinter und dem Anhänger noch drei Paletten Ziegel aus dem Lager“. Diese Ansage stößt oft schon an die Grenzen des Erlaubten.

Der Fachkräftemangel und der damit verbundene Wunsch, gute Mitarbeiter im Betrieb zu halten, lässt schnell den Gedanken aufkommen: Warum nicht die Erweiterung des Führerscheins oder den Führerschein selbst – z. B. bei Auszubildenden – finanziell unterstützen?

Das jedoch sieht der Fiskus unter Umständen ganz anders. So zählt der „normale“ Pkw-Führerschein (also B und BE-Klasse) zu den allgemeinen Kosten der Lebensführung. Arbeitgeber, die für diesen Führerscheinerwerb die Kosten übernehmen oder sich an den Kosten beteiligen wollen, zahlen ihren Arbeitnehmern oder Auszubildenden steuerrechtlich gesehen damit einen zusätzlichen steuer- und abgabenpflichtigen Arbeitslohn. Bei einem durchschnittlichen finanziellen Aufwand von durchschnittlich 4.000 € für einen solchen Führerschein sind das keine „Peanuts“ mehr.

Anders sieht es aus, wenn ein Führerscheinerwerb unterstützt wird, der „im privaten Alltagsleben“ nicht üblich ist. Dazu zählen beispielsweise die Führerscheinklassen C1 und C1E, also die Lkw-Fahrerlaubnisse. Der Zuschuss oder die Kostenübernahme durch den Arbeitsgeber ist damit eine Betriebsausgabe und so nicht steuer- und abgabenpflichtig.

Stets eine Einzelfallentscheidung ist die Förderung der Anhängerführerscheinklassen. Diese kann, muss aber nicht, vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt werden.

Eine Einzelfallentscheidung kann aber auch die finanzielle Unterstützung beim Erwerb des Pkw-Führerscheins der B-Klasse sein. Ist diese Fahrerlaubnis zwingend notwendig für die Berufsausbildung oder Berufsausübung und verfügt der Mitarbeiter bzw. Auszubildende (und bei Minderjährigen seine Erziehungsberechtigten) nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel, kann bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ein Antrag auf Bezuschussung oder Kostenübernahme gestellt werden. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es allerdings nicht.