Die weiteren Aussichten: Preissteigerungen
von Michael Schuster
10.8.2026

Weitere Preissteigerungen für das Material sind in Sicht. Eine der großen Herausforderungen in diesen Tagen ist die Gestaltung von Angeboten – ohne Kenntnis, welcher Preis für das benötigte Material letztlich zum Tragen kommen wird. Rechtsanwalt Michael Schuster gibt Tipps.
Händler und Hersteller nennen derzeit oft keine Preise für künftige Bezüge mehr. Genannt wird nur der Tagespreis, der dann aber bei einem Bezug in Wochen oder Monaten nicht mehr gültig ist. Vereinbart der Dachdecker mit seinem Kunden trotz dieser Situation einen festen Preis für seine Leistungen, ist er an diesen Preis grundsätzlich gebunden und kann gestiegene Bezugskosten nicht einfach an den Kunden weitergeben.
Um diese Situation etwas zu entschärfen, stehen Strategien zur Verfügung, die letztlich alle ein Ziel verfolgen: bei Kostensteigerungen beim Bezug von Material den Preis gegenüber dem Kunden anpassen zu können.
1. Strategie: Freibleibende Angebote:
Eine relative einfache, aber durchaus effektive Strategie, ist die Abgabe von Angeboten gegenüber allen Kunden mit Ausnahme von öffentlichen Auftraggebern mit dem klaren Hinweis, dass ein Angebot freibleibend abgegeben wird und keine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung enthält.
Meldet sich ein Kunde auf ein freibleibend abgegebenes Angebot mit seiner Zusage, so kommt noch kein Vertragsverhältnis zustande. Der Dachdecker hat die Wahl, ob er die Erklärung des Kunden annimmt oder aber den Auftrag zu den im Angebot enthaltenen Konditionen nicht abwickeln möchte. Es besteht somit die Möglichkeit, nach der verbindlichen Erklärung des Kunden die Bezugsmöglichkeiten und den Preis für das benötigte Material nochmals zu prüfen und – soweit möglich – auch durch eine Bestellung zu fixieren. Ist das Angebot aufgrund eingetretener Preiserhöhungen beim Material nicht mehr auskömmlich, kann die Annahme des Auftrages abgelehnt werden. Selbstverständlich ist es auch möglich, mit den Kunden in neue Verhandlungen zu einem auskömmlichen Preis einzutreten.
Zu beachten ist, dass sich der Dachdecker auf die Bestellung eines Kunden zu einem freibleibenden Angebot unverzüglich erklären muss, ob er das Vertragsverhältnis eingeht oder einen Vertragsschluss ablehnt. Erklärt sich der Dachdecker hierzu nicht, kann sein Schweigen als Annahme interpretiert werden. Und damit werden die Preise seines ursprünglichen Angebots bindend.
2. Stoffpreisgleitklausel:
Die Strategie, freibleibende Angebote zu erteilen, hilft vor allem dann weiter, wenn zwischen Vertragsschluss und Ausführungsbeginn nur ein kurzer Zeitraum vergeht. Die Bestellung für das Material zu einem definierten Preis kann bereits getätigt werden. Das freibleibende Angebot ist aber kein tauglicher Ansatz, wenn zwischen Vertragsschluss und vorgesehenem Ausführungszeitpunkt Wochen und Monate vergehen.
Mit Ausnahme von Aufträgen für öffentliche Auftraggeber kann bei derartigen Aufträgen erwogen werden, mit dem Kunden für preissensitives Material eine Stoffpreisgleitklausel zu vereinbaren. Eine solche Stoffpreisgleitklausel bedeutet, dass sich der einkalkulierte Preis für das Material entsprechend einer objektivierbaren Größe entsprechend der tatsächlichen Preisentwicklung ändert.
Eingeschränkt hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel zum einen jedoch in zeitlicher Hinsicht: Nur wenn zwischen Vertragsschluss und dem vertraglich vorgesehenen Ausführungsbeginn ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, ist die Vereinbarung einer Preisgleitklausel überhaupt zulässig.
Zum anderen muss die Formulierung der Preisgleitklausel zahlreichen Anforderungen entsprechen. Im Einzelnen muss:
- bereits im Angebot der Materialanteil, auf den sich die Klausel beziehen soll, offen ausgewiesen sein, da sich nur der Preis für das Material, nicht aber für Lohn, Gemeinkosten, Wagnis, Gewinn, etc. ändern darf;
- die Preisänderung an eine objektivierbare Größe geknüpft werden, deren sachlicher Bezug zum jeweiligen Material ersichtlich ist (z. B. Index für Kupfer an einer Börse, deren Notierung allgemein zugänglich ist, sofern eine Preisgleitklausel für das Kupferblech einer Eindeckung vereinbart werden soll);
- aus der Formulierung klar hervorgehen, welche Indexstände in zeitlicher Hinsicht für die Änderung des Preises miteinander verglichen werden.
Folgendes Beispiel enthält alle vorstehend geschilderten Komponenten:
„Der unter Pos. XY des vorstehenden Angebots genannte Materialpreis pro qm Kupferblech ändert sich entsprechend der Veränderung der Notierung für Kupfer an der London Metal Exchange zwischen dem Tag des Abschlusses des Bauvertrages und dem Tag der Lieferung auf die Baustelle. Wird in Teilmengen geliefert, so ändert sich der Materialpreis für jede einzelne Teillieferung.“
Bei einigen Produkten ist es jedoch schwierig einen Index zu finden, der sachlich einen ausreichenden Bezug zum Produkt hat. Der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Bayern hält es in diesem Zusammenhang für zulässig, bei Produkten, die nur unter hohem Energieeinsatz und unter Einsatz von petrochemischen Vorprodukten hergestellt werden können, als Index die Notierung einer bestimmten Börse für Rohöl in einer exakt definierten Qualität zu verwenden.
3. Öffentliche Auftraggeber:
Bei öffentlichen Auftraggebern sind freibleibende Angebote und eigene Stoffpreisgleitklauseln fehl am Platz. Die Verwendung derartiger zusätzlicher Bedingungen durch den Auftragnehmer führt im Zweifel zum Ausschluss von der Vergabe.
Allerdings sieht das Vergabehandbuch Bayern für Baumaßnahmen des Bundes und des Freistaates Bayern mit dem Formblatt 225 zwingend die Verwendung einer Stoffpreisgleitklausel vor, wenn Stoffe ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind und ein nicht kalkulierbares Preisrisiko für diese Stoffe zu erwarten ist. In zeitlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass zwischen der Angebotsabgabe und dem vereinbarten Fertigstellungstermin mindestens sechs Monate liegen.
Insbesondere bei Produkten aus Bitumen oder Metallen ist es ohne Weiteres denkbar, dass derzeit die Voraussetzungen für eine Stoffpreisgleitklausel erfüllt sind. Soweit dies der Fall ist, muss der Auftraggeber die Stoffpreisgleitklausel in die Ausschreibung aufnehmen. Der Auftragnehmer darf nicht von sich aus die Klausel in sein Angebot aufnehmen.
Fehlt eine gebotene Stoffpreisgleitklausel in einer Ausschreibung, so muss dies nicht hingenommen werden. Es ist dann möglichst früh eine Ergänzung der Ausschreibungsbedingungen zu verlangen. Hierbei sollte dargelegt werden, dass ohne die gebotene Stoffpreisgleitklausel kein seriöses Angebot abgegeben werden kann.
Leider gilt die Vorgabe der Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln nur für Ausschreibungen des Bundes und des Freistaates Bayern. Für Ausschreibungen anderer öffentlicher Auftraggeber, insbesondere von Kommunen, gilt die Vorgabe zum Einsatz von Stoffpreisgleitklauseln nicht.
Positiv ist hierzu allerdings festzustellen, dass in den letzten Wochen mehrere Kommunen bereit waren, ohne zwingende Vorgabe aus dem Vergabehandbuch Stoffpreisgleitklauseln als besondere Vertragsbedingungen trotzdem in ihren Ausschreibungen mit aufzunehmen. Insoweit kann sich auch die Rückfrage bei einer Kommune, ob die Ausschreibungsbedingungen entsprechend ergänzt werden können, durchaus lohnen.
4. Zeitliche Verschiebung im VOB-Vertrag:
Größere Beachtung müssen alle Betriebe künftig der vom Auftraggeber mitgeteilten Verschiebungen der Bauzeit widmen: Die ältere Rechtsprechung ging davon aus, dass eine vom Auftraggeber mitgeteilte Verschiebung der Bauzeit eine Anordnung des Auftraggebers gemäß § 2 Abs.5 VOB/B ist.
Da § 2 Abs.5 VOB/B eine Preisanpassung im Falle von Mehrkosten des Auftragnehmers durch die Anordnung gewährt, konnten geänderte Bezugskosten beim Material in der Regel an den Auftrag- geber weitergegeben werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Mitteilung geänderter Ausführungszeiten keine Anordnung im Sinn von § 2 Abs.5 VOB/B ist. Einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung sieht der BGH nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs.6 VOB/B und § 642 BGB. Für die Ansprüche nach § 6 Abs.6 VOB/B und § 642 BGB ist es wesentlich, dass der Auftragnehmer Bauzeitenverschiebungen nicht einfach hinnimmt, sondern seine Zustimmung vom Ersatz eventueller Mehrkosten abhängig macht und seine Leistungen vorsorglich nochmals zum vertraglich vereinbarten Leistungstermin anbietet. Bleibt der Auftragnehmer passiv und nimmt die Terminverschiebung einfach hin, besteht in der Regel kein Anspruch auf Mehrvergütung.
5. Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 BGB:
Allen vorstehend beschriebene Schritte müssen vor Abschluss eines Bauvertrages ergriffen werden bzw. Mehrkosten bei einer eventuellen Verschiebung der Bauzeit angemeldet werden.
Ein Ansatzpunkt für nicht erwartete Materialpreiserhöhungen bei bestehenden Bauverträgen besteht demgemäß nicht. Einmal geschlossene Bauverträge sind vielmehr grundsätzlich auch einzuhalten.
Aus diesem Grund wird für bestehende Bauverträge diskutiert, ob nicht absehbare Materialpreissteigerungen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB führen bzw. ab welcher Preissteigerung der Tatbestand dieser Norm erfüllt ist.
Feste Größen haben sich zu dieser Frage bisher nicht entwickelt. Der Kommentarliteratur ist jedoch zu entnehmen, dass die Preissteigerung für Energie, ausgelöst durch den Krieg in der Ukraine, zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage in energieintensiven Branchen geführt hat. Es erscheint denkbar, diese Rechtsprechung auf die aktuelle Situation zu übertragen.
Da nie wirklich klar ist, ob die Voraussetzungen des § 313 BGB erfüllt sind, bleibt die Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Extremfälle beschränkt.
Zudem findet im Rahmen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine umfassende Interessensabwägung statt, was die Rechtsfolge ist: Nicht immer ergibt sich hier ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Insbesondere wenn der Auftraggeber die Mehrkosten nicht tragen kann, kann die Rechtsfolge auch nur ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des Bauvertrages sein.



