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Nachträgliche Drosselung von PV-Speichern?

von Harald Friedrich

11.12.2025

Die nachträgliche Drosselung von Batteriespeichern für PV-Anlagen beschäftigte innerhalb weniger Monate gleich drei Gerichte.Und das ergab verschiedene Sichtweisen. Wie kam es dazu?

In den folgenden Fällen wurde die Lieferung und Montage einer PV-Anlage mit Batteriespeicher vertraglich vereinbart. Die Anlagen wurden ohne Mängel abgenommen. Nachdem es aber bei baugleichen Speichern zu Bränden kam, wurde die Kapazität der Batterien nachträglich – also nach Abnahme – durch den Hersteller per Fernwartung auf 70 % reduziert.

Dadurch wurde die vertraglich vereinbarte Speicherleistung nicht erreicht und die Auftraggeber erklärten den Rücktritt vom Vertrag. Mit Recht?

Das OLG Hamm (Beschluss v. 11.04.2025; Az.: 2 U 5/25) urteilte zugunsten des Auftraggebers und begründete sein Urteil so:

Gemäß §§ 434 ff. BGB liegt ein Mangel vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.

Mängel, die sich erst nach der Abnahme zeigen, können ggf. trotzdem im Rahmen der Gewährleistung geltend gemacht werden, sofern der Mangel bereits bei Abnahme vorhanden war. Wenn der Hersteller ein Risiko, das bereits bei Abnahme bestand, durch Fernsteuerung beeinflusst, spricht das für einen bestehenden Mangel, da vertragliche Leistungsparameter nicht mehr erfüllt werden.

Ganz anders sieht es das LG Düsseldorf (Urteil v. 25.02.2025;

Az.: 7 O 56/24). In seinem Urteil heißt es: „Die abstrakte Brandgefahr eines NCA-Batteriespeichers begründet keinen Sachmangel, weil ein etwaiges Brandereignis die Verwirklichung eines allgemeinen Technologierisikos darstellt.

Es ist allgemein bekannt, dass Lithium-Ionen-Batterien – wie aus vergleichbaren Ereignissen bei Mobiltelefonen und Elektroautos, über die medial berichtet wurde – ein gewisses Brandrisiko mit sich bringen“.

Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 24.07.2025; Az.: 10 U 165/24) knüpft daran an: „Ein Mangel wegen schadhafter Batteriezellen kann nur angenommen werden, wenn sich ein konstruktionsbedingtes Risiko realisiert, das über das allgemeine Technologierisiko hinausgeht“. Das Gericht stellt fest, dass weder schadhafte Batteriezellen verbaut wurden noch begründe die vom Hersteller veranlasste Nutzungsbeschränkung einen Mangel. „Die Aktivierung von Nutzungsbeschränkungen per Fernzugriff überschreitet die Schwelle zu einem Sachmangel erst dann, wenn die Nutzungsbeschränkungen den Endverbraucher unangemessen beeinträchtigen“.

Der Hersteller musste wegen der Brandgefahr Maßnahmen zur Verkehrssicherung ergreifen. Das Brandrisiko von 0,0046 % aller verbauten Zellen entspricht dem allgemeinen Technologierisiko und begründet keinen Sachmangel. Der Verbraucher muss mit Maßnahmen zur Produktsicherheit rechnen. Die Schwelle zur Unangemessenheit wird im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Die drei genannten Gerichtsentscheidungen zeigen verschiedene Perspektiven auf denselben Fallkomplex: Nachträgliche Drosselung (nach Abnahme) von Batteriespeichern kann – je nach Rechtsauffassung – einen Mangel begründen, wenn vertragliche Leistungsparameter durch Fernsteuerung verletzt werden.

Das OLG Hamm sieht hierin einen Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers. Das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf vertreten hingegen die Auffassung, dass allgemeine Technologierisiken (Brandgefahr) keinen Sachmangel begründen, es sei denn, eine konkrete Beeinträchtigung oder eine schadhafte Bauart würden nachweislich vorliegen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Maßnahmen des Herstellers zur Verkehrssicherung zulässig sind. Eine tatsächliche Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Leistung ist aber abhängig von der konkreten Beurteilung durch die Gerichte.

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Quelle: Pixabay
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