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Nachunternehmer oder Scheinselbstständiger?

von Harald Friedrich

11.12.2025

Wann gilt ein Einzelunternehmer wirklich als selbstständig? In der Bau- und Handwerksbranche tauchen immer wieder Fragen auf, wenn es um die Abgrenzung zwischen echten Selbstständigen und Scheinselbstständigen geht.

Diese Unterscheidung ist nicht nur für die Betroffenen selbst von großer Bedeutung, sondern auch für Auftraggeber, Sozialversicherungsträger und damit auch die Rechtsprechung. Denn sie beeinflusst, ob jemand sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder als unabhängiger Unternehmer gilt.

Dazu gibt es aktuelle Urteile:

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.02.2025; Az.: L 8 BA 182/19) sowie das Landessozialgericht Hessen (Urteil vom 20.02.2025; Az.: L 8 BA 4/22) haben sich kürzlich mit konkreten Fällen beschäftigt, die wichtige Hinweise für die Praxis liefern.

Der Fall aus Nordrhein-Westfalen:

Hier ging es um einen ungarischen Handwerker, der – mit Unterbrechungen – über einen Zeitraum von drei Jahren für einen Bauunternehmer tätig war. Er führte Fliesen-, Trockenbau- und Renovierungsarbeiten aus. Dafür gab es keine schriftlichen Aufträge. Vielmahr basierte die Zusammenarbeit auf mündlichen Absprachen. Der Handwerker hatte keine eigenen Mitarbeiter, keine eigenen Betriebsräume und nutzte Werkzeuge sowie Betriebsmittel des Hauptunternehmers.

Bei einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.960 € vom Bauunternehmer. Dieser klagte gegen den Bescheid und argumentierte, sein Handwerker sei selbstständig, da er ein Gewerbe angemeldet habe, eigenständig plane und Risiken trage.

Das Gericht jedoch entschied zugunsten der Rentenversicherung: Es ordnete den Handwerker als Arbeitnehmer des Bauunternehmers ein. Die entscheidende Frage war, ob jemand nach Weisungen arbeitet und in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist?

Das Gericht stellte fest, dass der Handwerker nach Weisung arbeitete, keine eigenen Kunden hatte, keine eigenen Werkzeuge besaß und sogar vom Auftraggeber zur Baustelle transportiert wurde. Er konnte also nicht frei über Zeit, Ort und Art seiner Arbeit entscheiden. Diese Faktoren sprechen eindeutig für eine abhängige Beschäftigung.

Der Fall aus Hessen:

Hier war ein Bauarbeiter über fast vier Jahre sporadisch für einen Handwerksbetrieb tätig. Er hatte ein Gewerbe als Raumsanierer sowie als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger angemeldet.

Das Gericht stellte fest: Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Zuarbeiten leisten, sind in der Regel Beschäftigte.

Vom Gericht wurde betont, dass die Anmeldung eines Gewerbes oder die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kein Indiz für Selbstständigkeit sei. Es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Arbeitsbedingungen an.

So stellt sich die Frage: Was macht eigentlich einen „echten Selbstständigen“ aus?

Echte Selbstständigkeit bedeutet vor allem Unabhängigkeit: Der Unternehmer sollte frei entscheiden können, wann, wo und wie er arbeitet. Er sollte in der Lage sein, seine Leistungen eigenständig am Markt anzubieten, einen Kundenstamm besitzen und eigenverantwortlich Aufträge organisieren. Zudem ist das unternehmerische Risiko ein wichtiger Faktor: Kann er über den Umfang seiner Arbeitszeit frei verfügen? Stellt er Rechnungen, die eine Überprüfung der einzelnen Leistungen ermöglichen?

Fazit: Die Abgrenzung zwischen Selbstständigen und Scheinselbstständigen ist oft komplex. Um auf Nummer Sicher zu gehen, bietet das Statusfeststellungsverfahren nach § 7 Absatz 1 SGB IV eine verlässliche Alternative.

Dieses Verfahren ermöglicht eine verbindliche Klärung des Status durch die Sozialversicherungsträger, was sowohl für Unternehmer als auch für Auftraggeber eine rechtssichere Grundlage schafft.

Wer also Unsicherheiten vermeiden möchte, sollte diese Möglichkeit in Betracht ziehen, um spätere Nachzahlungen oder Strafen zu vermeiden.

Zum Thema gibt es eine „ZVDH-Unternehmer-Info“ mit hilfreichen Informationen. Die Unternehmer-Info Ausgabe 11 mit dem Titel „Betriebliche Zusammenarbeit bei der Auftragsabwicklung: Subunternehmereinsatz – Arbeitnehmerüberlassung – Arbeitsgemeinschaften“ steht Innungsbetrieben im Intranet zum Download zur Verfügung.

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Auch bei Baustellenkontrollen kann sich die Frage stellen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Auch bei Baustellenkontrollen kann sich die Frage stellen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
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