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Politik

Pflichtprogramm für Stromer und Sanierer

von Harald Friedrich

27.5.2026

Ende Mai 2026 muss die neue EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Damit ist mehr Planungsaufwand, mehr Bauaufwand und mehr Bürokratie verbunden.

Die EU verkauft sich gut. Mit dem ab Mai 2026 festgeschriebenen Renovierungspass soll Planern und Bauherren eine Hilfestellung bei der schrittweisen Renovierung und möglichen Förderungen gegeben werden. Klingt hilfreich.

Das ist vorgesehen: Für Wohngebäude wird es keine gebäudespezifischen Vorgaben für die Gesamtenergieeffizienz geben. Vielmehr soll der Bestand schrittweise energetisch optimiert werden. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen eigene nationale Gebäuderenovierungspläne mit konkreten Zielen für 2030, 2040 und 2050 festschreiben, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch in kWh/(m2a) des gesamten Wohngebäudebestands von 2020 bis 2050 darzustellen. Dazu muss die Anzahl der jährlich zu renovierenden Wohngebäude bzw. Wohngebäudeeinheiten oder die zu renovierenden Flächen festgelegt werden. Pflichtaufgabe ist auch, Anzahl oder Fläche der 43 % Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz anzugeben. Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands darf bis 2040 und danach in Fünfjahresschritten den national definierten Wert nicht überschreiten.

Wenigstens 55 % des Rückgangs des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs soll durch die Renovierung der 43 % „schlechtesten“ Wohngebäude erzielt werden.

Mit dem bereits eingeführten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) wird der energetische Zustand von Wohngebäuden analysiert. Zudem zeigt der iSFP eine schrittweise Sanierungsstrategie auf. Ein iSFP kann für Wohngebäude erstellt werden, deren Bauantrag mindestens zehn Jahre zurückliegt. 

Zur Analyse des Ist-Zustands werden die Schwachstellen des Gebäudes z. B. bei der Dämmung und Heizung aufgezeigt.

Die Erstellung eines iSFP belohnt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA mit einem Zuschuss von bis zu 850 € je nach Gebäudegröße/Wohneinheiten.

Danach wird die Umsetzung von Maßnahmen, die im iSFP vorgeschlagen werden, mit einem Bonus von 5 % gefördert. Bis zu 20 % Förderung sind bei Einzelmaßnahmen möglich.

Förderfähig sind Kosten von bis zu 60.000 € pro Wohneinheit (bisher 30.000 €). 

Ein einmal erstellter iSFP behält seine Gültigkeit für 15 Jahre. Umgesetzte Maßnahmen sind allerdings in einem neu zu erstellenden Energieausweis zu dokumentieren und zu berücksichtigen.

Zur Förderung der E-Mobilität müssen nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) bei Neubauten und größeren Sanierungen mindestens entsprechende Vorkehrungen für die Ladeinfrastruktur getroffen werden.

Bei Wohngebäuden mit mehreren Stellplätzen sind die Leitungsinfrastruktur und Vorbereitungen für Ladepunkte verpflichtend einzuplanen. Das gilt auch bei der Schaffung von neuem abgeschlossenem Wohnraum wie etwa durch den Ausbau des Dachgeschosses.

In der Planung sind folgende Vorgaben: Bei Wohngebäuden mit mindestens vier Stellplätzen muss wenigstens die Hälfte der Stellplätze vorverkabelt sein. Die übrigen Stellplätze müssen für die Leitungsinfrastruktur vorbereitet sein. Dazu zählen beispielsweise Leerrohre für einen späteren, einfacheren Anschluss von Wallboxen. Als Mindestanforderung aber soll ein Ladepunkt pro Gebäude zur Pflicht werden. 

Bei Nichtwohngebäuden ab sechs Stellplätzen wird wohl ein Ladepunkt für jeden fünften Stellplatz vorgeschrieben werden. Bei Bürogebäuden ist sogar für jeden zweiten Stellplatz ein Ladepunkt einzurichten.

Weiter geht es ab 2027 mit einer Nachrüstpflicht für größere Bestandsanlagen. 10 % aller Stellplätze müssen dann über eine Ladeeinrichtung verfügen und die Hälfte aller Stellplätze für eine Ladeinstallation vorbereitet werden. 

Es verstärkt sich der Eindruck, dass die EU-Gebäuderichtlinie und das geplante deutsche Gebäudemodernisierungsgesetz in den Zielen nicht übereinstimmen.