Inhaltskontrolle der VOB/B wegen „förmlicher Abnahme“
Es ist bekannt, dass inhaltliche Abweichungen von der VOB/B dazu führen, dass diese nicht als Ganzes vereinbart gilt. Darüber, ob eine Vereinbarung im Bauvertrag über die förmliche Abnahme bereits eine solche Abweichung ist, urteilte das OLG Stuttgart am 22.10.2024 (Az.: 10 U 34/24).
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